Satzung
Satzung des Schulvereins der Freien Schule St. Michael e. V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Schulverein der Freien Schule St. Michael e. V.“
2. Er hat seinen Sitz in Geislingen/Steige
3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Schuljahr (01.08. bis 31.07. des Folgejahres).
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
Der Vereinszweck ist die Förderung und Verbreitung der Pädagogik Rudolf Steiners, insbesondere den Betrieb einer Schule und sonstiger anthroposophischer Einrichtungen.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Weitere Aufgaben des Vereins sind die Durchführung von Veranstaltungen, sowie die Beschaffung von Spendenmitteln für den Schulbetrieb und für wissenschaftliche Zwecke.
Die Einrichtungen des Vereins sind allgemein zugänglich. Der Verein verfolgt weder konfessionelle, politische noch erwerbswirtschaftliche Interessen.
Es besteht die Möglichkeit, bei ausreichender Kassenlage Aufwendungen zu entschädigen. Keine Person darf durch Ausgaben für satzungsfremde Zwecke oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen und juristischen Person beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Der Austritt kann nur zum Abschluss eines Geschäftsjahres erfolgen.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.
Durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied hat ein Anhörungsrecht. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 4 Zuschüsse, Beiträge und Spenden
Der Verein erhält die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben durch:
– Zuschüsse der öffentlichen Hand
– Beiträge der Mitglieder
– Spenden und Darlehen
– Schulkostenbeiträge der Eltern
– Sonstige Einnahmen
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch eine, auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung festgelegt.
Das Verfahren zur Berechnung des Schulkostenbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Der Vorstand ist berechtigt, die Beiträge zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– die Rechnungsprüfer
– das Lehrerkollegium
Die Organe des Vereins können Unterorgane bilden und Verfahrensvorschriften für diese erlassen.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Schuljahr, innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des neuen Geschäftsjahres statt.
3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Die Einladung erfolgt in geeigneter Form z.B. per
Aushang oder per e-Mail. Auf besonderen Wunsch eines Mitgliedes kann diesem die Einladung per Fax oder Brief zugestellt werden. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung bei der Geschäftsstelle des Vereins eingehen.
4. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Lehrerkollegiums,
b) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, der Abrechnung des
Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr und des Haushaltsplans für
das laufende Geschäftsjahr,
c) die Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer,
d) die Entlastung und die Wahl des Vorstandes,
e) die Wahl der Rechnungsprüfer für das laufende Geschäftsjahr, die nicht zu-
gleich Vorstandmitglieder sein dürfen,
f) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
g) Sonstiges.
– Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Antrag des Vorstandes, des Lehrerkollegiums oder wenn ihre Einberufung von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt wird. Für die Einberufung findet der § 6 Abs. 3 Anwendung.
– Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet. Dieses be- stimmt im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung einen Protokollführer.
– Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberu- fen ist. Stimmberechtigt ist jedes erschienene ordentliche Mitglied. Beschlossen wird mit einfacher, bei Satzungsänderungen mit Zweidrittel- und bei Auflösung des Vereins mit Dreiviertel-Mehrheit der erschienen Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Mitgliedern, davon sind mindestens zwei als Vorstand nach §26 BGB einzutragen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Das Lehrerkollegium und die Elternschaft der Schule stellen jeweils mindestens zwei Vorstandsmitglieder.
Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus kann der Vorstand einzelnen Personen eine Einzelvertretungsbefugnis für einzelne Aufgaben erteilen.
Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben und eine Geschäftsverteilung vornehmen.
Die Amtszeit eines gewählten Vorstandmitglieds beträgt drei Jahre, jedoch bleibt das Vorstandsmitglied auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt der Vorstand eine/n Vertreter/in bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet dessen Vermögen. Er kann Teile seiner Aufgaben an einen Geschäftsführer delegieren. Dieser wird vom Vorstand eingestellt.
Der Vorstand ist zur Vornahme von Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht oder anderen zuständigen Verwaltungsbehörden verlangt oder empfohlen werden, ermächtigt.
Der Vorstand ist beschlussfähig wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 8 Rechnungsprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer haben das Recht zur vierteljährlichen Einsicht in alle finanzbezogenen Unterlagen und Protokolle.
§ 9 Lehrerkollegium
Das Lehrerkollegium besteht aus den an der Schule unbefristet angestellten Lehrern. Alle pädagogischen Angelegenheiten der Schule werden vom Lehrerkollegium verantwortet und entschieden. Das Kollegium stimmt sich jedoch bei grundlegenden pädagogischen Entscheidungen mit dem Vorstand ab.
Das Kollegium entscheidet im Einvernehmen mit dem Vorstand:
– über die Aufnahme und Ausschulung der Kinder der Schule. Näheres kann ein Schulvertrag regeln,
– über die Einstellung und Entlassung der pädagogischen Mitarbeiter der Schule.
§ 10 Auflösung
Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereins an einen eventuellen Nachfolgeverein mit gleicher Zielsetzung oder die ‚Wiegestube Geislingen e.v.‘; Notzentalweg 3; 73312 Geislingen.
Die Mitgliederversammlung die die Auflösung des Vereins beschließt, wählt zwei Liquidatoren, die nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
Geislingen/Steige Dezember 2023